Alle Vorschriften: StPO
§ 311a Nachträgliche Anhörung des Gegners
§ 313 Annahmeberufung bei geringen Geldstrafen und Geldbußen
§ 312 Zulässigkeit
Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.
Lege Lata
§ 312 Zulässigkeit
Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.
Lege Lata
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