Alle Vorschriften: StPO
§ 211 Wiederaufnahme nach Ablehnungsbeschluss
§ 213 Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung
§ 212 Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a entsprechend.
Lege Lata
§ 212 Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a entsprechend.
Lege Lata
·