Alle Vorschriften: StPO
§ 205 Einstellung des Verfahrens bei vorübergehenden Hindernissen
§ 206a Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis
§ 206 Keine Bindung an Anträge
Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.
Lege Lata
§ 206 Keine Bindung an Anträge
Das Gericht ist bei der Beschlußfassung an die Anträge der Staatsanwaltschaft nicht gebunden.
Lege Lata
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