(2) Soweit die Straftat nicht von Absatz 1 erfasst wird, dürfen Nutzungsdaten auch dann erhoben werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer mittels Telemedien eine der folgenden Straftaten begangen hat und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre:
- 1. aus dem Strafgesetzbuch
- a) Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a,
- b) Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 91,
- c) Öffentliche Aufforderung zu Straftaten nach § 111,
- d) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 126, 131 und 140,
- e) Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen nach § 166,
- f) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte nach § 184b,
- g) Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung nach den §§ 185 bis 187 und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 189,
- h) Verletzungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs nach den §§ 201a, 202a und 202c,
- i) Nachstellung nach § 238,
- j) Bedrohung nach § 241,
- k) Vorbereitung eines Computerbetruges nach § 263a Absatz 3,
- l) Datenveränderung und Computersabotage nach den §§ 303a und 303b Absatz 1,
- 2. aus dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Straftaten nach den §§ 106 bis 108b,
- 3. aus dem Bundesdatenschutzgesetz nach § 42.
Satz 1 gilt nicht für die Erhebung von Standortdaten.