(5) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Urkundenfälschung lassen die Vorschriften des Landesrechts zum Schutz von Feld und Forst unberührt, die
- 1. bestimmte Taten nur mit Geldbuße bedrohen oder
- 2. bestimmen, daß eine Tat in bestimmten Fällen,
- a) die unbedeutend erscheinen, nicht strafbar ist oder nicht verfolgt wird, oder
- b) die geringfügig erscheinen, nur auf Antrag oder nur dann verfolgt wird, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.