(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
- 1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
- 2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.