(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
- 1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
- 2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
- 3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
- 4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
- 5. drei Jahre bei den übrigen Taten.