(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung eines Berufsverbots, wenn die verurteilte Person
- 1. während der Bewährungszeit unter Mißbrauch ihres Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten eine rechtswidrige Tat begeht,
- 2. gegen eine Weisung gröblich oder beharrlich verstößt oder
- 3. sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht
und sich daraus ergibt, daß der Zweck des Berufsverbots dessen weitere Anwendung erfordert.