(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung einer Unterbringung, wenn die verurteilte Person
- 1. während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat begeht,
- 2. gegen Weisungen nach § 68b gröblich oder beharrlich verstößt oder
- 3. sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers oder der Aufsichtsstelle beharrlich entzieht
und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn der Widerrufsgrund zwischen der Entscheidung über die Aussetzung und dem Beginn der Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 4) entstanden ist.