(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
- 1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
- 2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
- 3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.