(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,
- 1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
- 2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist,
- 3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
- 4. einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.
Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.