(3) Wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes, einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche oder eines Nationalparks erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung
- 1. Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt,
- 2. Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt,
- 3. Gewässer schafft, verändert oder beseitigt,
- 4. Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert,
- 5. Wald rodet,
- 6. Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt,
- 7. Pflanzen einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder
- 8. ein Gebäude errichtet
und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.