(2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
- 1. in den Fällen des § 309 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet oder
- 2. in den Fällen des
- a) § 307 Abs. 2,
- b) § 308 Absatz 1 und 6,
- c) § 309 Abs. 6,
- d) § 311 Abs. 1,
- e) § 312 Abs. 1 und 6 Nr. 1,
- f) § 313, auch in Verbindung mit § 308 Absatz 6,
freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.