(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
- 1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
- 2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.