Alle Vorschriften: StGB
§ 261 Geldwäsche
§ 263 Betrug
§ 262 Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 259 bis 261 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Lege Lata
§ 262 Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 259 bis 261 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Lege Lata
·