Alle Vorschriften: StGB
§ 255 Räuberische Erpressung
§ 257 Begünstigung
§ 256 Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Lege Lata
§ 256 Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Lege Lata
·