(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- 1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
- 3. eine andere Person
- a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
- b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.