Alle Vorschriften: StGB
§ 244a Schwerer Bandendiebstahl
§ 246 Unterschlagung
§ 245 Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 242 bis 244a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Lege Lata
§ 245 Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 242 bis 244a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Lege Lata
·