(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt und sie in dieser Lage ausbeutet
- 1. bei der Ausübung der Prostitution,
- 2. durch eine Beschäftigung nach § 232 Absatz 1 Satz 2,
- 3. bei der Ausübung der Bettelei oder
- 4. bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person.