(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
- 1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
- 2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
- 3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.