(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn
- 1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
- 2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
- 3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.