(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,
- 1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
- 2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.