Alle Vorschriften: StGB
§ 18 Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen
§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
§ 19 Schuldunfähigkeit des Kindes
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
Lege Lata
§ 19 Schuldunfähigkeit des Kindes
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
Lege Lata
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