§ 152a Fälschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten

Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen, inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks, Wechsel oder …