(4) Ein ungerechtfertigter Vorteil liegt insbesondere nicht vor, wenn die Annahme des Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften steht. Keinen ungerechtfertigten Vorteil stellen dar
- 1. ein politisches Mandat oder eine politische Funktion sowie
- 2. eine nach dem Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzen zulässige Spende.