(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen
- 1. der Nummer 1 die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung;
- 2. der Nummer 2 der Unternehmensvertrag oder seine Änderung;
- 3. der Nummer 3 die Eingliederung;
- 4. der Nummer 4 der Übergang aller Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär;
- 5. der Nummer 5 die Umwandlung;
- 6. der Nummer 6 die Gründung oder Sitzverlegung der SE;
- 7. der Nummer 7 die Gründung der Europäischen Genossenschaft oder
- 8. der Nummer 8 der Antrag auf Widerruf der Zulassung
wirksam geworden ist. Die Frist wird in den Fällen des § 2 Absatz 2 durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen Gericht gewahrt. Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Antrag bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht eingereicht wird.