(5) Der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen entscheidet
- 1. über die Abgabe von Verfahren;
- 2. im Zusammenhang mit öffentlichen Bekanntmachungen;
- 3. über Fragen, welche die Zulässigkeit des Antrags betreffen;
- 4. über alle vorbereitenden Maßnahmen für die Beweisaufnahme und in den Fällen des § 7;
- 5. in den Fällen des § 6;
- 6. über Geschäftswert, Kosten, Gebühren und Auslagen;
- 7. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
- 8. über die Verbindung von Verfahren.
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch im Übrigen an Stelle der Kammer entscheiden.