(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen
- 1. in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
- 2. gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
- a) das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
- b) in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
- c) das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
- 3. gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
- 4. gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.