(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
- 2. im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.