(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere
- 1. um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
- 2. Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
- 3. Auskünfte jeder Art einholen,
- 4. Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
- 5. die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
- 6. andere beiladen,
- 7. einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.