(2) Die Geschäftsanteile entfallen
- 1. zu 51 Prozent auf die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit,
- 2. zu 24,5 Prozent auf den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und
- 3. zu 24,5 Prozent auf die anderen in § 306 Absatz 1 Satz 1 genannten Spitzenorganisationen.