(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für
- 1. (weggefallen)
- 2. Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
- 3. Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
- 4. Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.