(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über
- 1. die Zahl der Schiedsstellen,
- 2. die Zahl der Mitglieder und deren Bestellung,
- 3. die Amtsdauer und Amtsführung,
- 4. die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle,
- 5. die Geschäftsführung,
- 6. das Verfahren,
- 7. die Erhebung und die Höhe der Gebühren,
- 8. die Verteilung der Kosten sowie
- 9. die Rechtsaufsicht
zu bestimmen.