Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur
- 1. Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,
- 2. Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags,
- 3. Inanspruchnahme von
- a) Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 64b,
- b) Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 64e,
- c) anderen Leistungen nach § 64f,
- d) Leistungen zur teilstationären Pflege im Sinne des § 64g,
- 4. Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a des Elften Buches.