Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur
- 1. Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,
- 2. Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags oder
- 3. Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a des Elften Buches.