Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen können gewährt werden,
- 1. soweit sie angemessen sind und
- 2. durch sie
- a) die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert werden kann oder
- b) eine möglichst selbständige Lebensführung der Pflegebedürftigen wiederhergestellt werden kann.