(2) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten sind in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:
- 1. Pflegegrad 2: ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte,
- 2. Pflegegrad 3: ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte,
- 3. Pflegegrad 4: ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte,
- 4. Pflegegrad 5: ab 70 bis 100 Gesamtpunkte.