(1) Für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel, die zugleich Leistungen in einer stationären Einrichtung erhalten, erstattet der Bund den Ländern ab dem Jahr 2020 je Kalendermonat einen Betrag, dessen Höhe sich nach den in Satz 2 genannten Anteilen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 bemisst. Die Anteile an der Regelbedarfsstufe 1 belaufen sich
- 1. für das Jahr 2020 auf 5,2 Prozent,
- 2. für das Jahr 2021 auf 5,0 Prozent,
- 3. für das Jahr 2022 auf 4,9 Prozent,
- 4. für das Jahr 2023 auf 4,7 Prozent,
- 5. für das Jahr 2024 auf 4,6 Prozent und
- 6. für das Jahr 2025 auf 4,4 Prozent.