Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für Zusatzerhebungen nach § 128 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere regeln über
- a. den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs. 2,
- b. die Gruppen von Leistungsberechtigten, denen Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden,
- c. die Leistungsberechtigten, denen bestimmte einzelne Leistungen der Hilfen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel geleistet werden,
- d. den Zeitpunkt der Erhebungen,
- e. die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§ 122 und 123 und
- f. die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe).