(1) Hilfsmerkmale für die Bundesstatistik nach § 128a sind
- 1. Name und Anschrift der nach § 128g Auskunftspflichtigen,
- 2. die Kennnummern des Leistungsberechtigten,
- 3. Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.