(1) Hilfsmerkmale für Erhebungen nach § 121 sind
- 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
- 2. für die Erhebung nach § 122 Absatz 1 und Absatz 3 die Kennnummern der Leistungsberechtigten,
- 3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.