(1) Versicherte erhalten nach sechs Jahren ständiger Arbeiten unter Tage für jedes volle Jahr mit solchen Arbeiten
| vom sechsten bis zum zehnten Jahr | 0,125 |
| vom elften bis zum zwanzigsten Jahr | 0,25 |
| für jedes weitere Jahr | 0,375 |
zusätzliche Entgeltpunkte. Dies gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen worden ist.