(1a) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit Berücksichtigungszeiten nur deshalb nicht angerechnet werden, weil
- 1. die Voraussetzungen des § 56 Absatz 4 vorliegen,
- 2. die Voraussetzung nach § 56 Absatz 3 oder § 57 Satz 2 nicht erfüllt wird oder
- 3. sie auf Grund einer Beitragserstattung nach § 210 untergegangen sind.