(3) Als überwiegend unter Tage verfahren gelten auch Schichten, die in einem Kalendermonat wegen
- 1. krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit,
- 2. bezahlten Urlaubs oder
- 3. Inanspruchnahme einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Vorsorgekur
ausfallen, wenn in diesem Kalendermonat aufgrund von ständigen Arbeiten unter Tage oder gleichgestellten Arbeiten Beiträge gezahlt worden sind und die Versicherten in den drei voraufgegangenen Kalendermonaten mindestens einen Kalendermonat ständige Arbeiten unter Tage oder gleichgestellte Arbeiten ausgeübt haben.