(2) Soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch
- 1. freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, oder
- 2. Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder
- 3. Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.