(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
- 1. Regelaltersrente,
- 2. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
- 3. Rente wegen Todes.
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
- 1. Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat,
- 2. Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.