(3) Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch für verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, wenn
- 1. sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2),
- 2. sie nicht wieder geheiratet haben und
- 3. sie bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.