(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 2005 eine Versicherungsnummer erhalten haben (Bestandsversicherte), bleiben dem am 31. Dezember 2004 zuständigen Träger zugeordnet. Ausgenommen sind Zuständigkeitswechsel
- 1. zwischen den Regionalträgern,
- 2. in die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und
- 3. auf Grund des Ausgleichsverfahrens nach Absatz 2 bis 6.