(2) Für Versicherte, die
- 1. bis zum 31. Dezember 1955 von dem Recht der Selbstversicherung oder
- 2. bis zum 31. Dezember 1967 von dem Recht der Weiterversicherung
in der knappschaftlichen Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben, ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die freiwillige Versicherung zuständig.