(1) Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die
- 1. versicherungspflichtig oder
- 2. zur freiwilligen Versicherung berechtigt
sind, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften über die Nachzahlung nicht etwas anderes ergibt. Nachzahlungen sind nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig.